Mittwoch, 15. April 2015

Blinde Hunde

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Blinden hunde




Ausbildung

Zur Ausbildung zum Blindenführhund kommen nur Hunde mit ganz bestimmten Eigenschaften in Frage. So muss es sich um friedfertige, intelligente, wesensfeste, nervenstarke, arbeitsbelastbare und gesunde Junghunde handeln. Die ersten Eignungstests zum Blindenführhund werden bereits im Welpenalter, mit etwa acht Wochen, in besonders dafür angelegten Welpentests von erfahrenen Führhundetrainern durchgeführt. Anschließend werden geeignete Welpen in sogenannte Patenfamilien, in denen die Hunde etwa ein Jahr lang sozialisiert werden, gegeben. Gute Führhundeschulen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihre Patenfamilien speziell für diese Aufgabe aussuchen, anleiten und kontrollieren. Die Junghunde werden während ihres ersten Lebensjahres mit den unterschiedlichsten Ereignissen und Situationen konfrontiert. Dabei wird immer wieder das Augenmerk auf Nervenfestigkeit, Ängstlichkeit, Aggressionsverhalten, Jagdtrieb und auf Wohlverhalten im Umgang mit Menschen gerichtet. Bei den Rassen, die zur Ausbildung in Frage kommen, gibt es grundsätzlich keine Beschränkungen. Es dürfen jedoch keine Hunde mit hohem Aggressionspotential zum Blindenführhund ausgebildet werden. Bevorzugt als Blindenführhunde ausgebildet werden häufig KönigspudelRiesenschnauzerDeutsche SchäferhundeLabrador Retriever oder Golden Retriever. Es kommen auch Mischlinge für die Ausbildung in Frage. Die Schulterhöhe der Tiere sollte zwischen 50 cm und 65 cm liegen. Blindenführhunde werden in Blindenführhundeschulen mittels verschiedener Methoden des Verhaltenstrainings ausgebildet. In Deutschland werden die Kosten der Ausbildung von den Krankenkassen übernommen. Die Ausbildung selbst kann bis zu zwölf Monate dauern. Für sie müssen die Tiere einen intensiven Gesundheitstest bestehen, dabei werden unter anderem Gelenke und Augen untersucht.

Kostenübernahme

In Deutschland gilt der Blindenführhund als Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts § 33 SGB V[2] und die Kosten werden bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen von den Krankenkassen übernommen. Auch in Österreich wird für Blindenführhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes[3] bei Vorliegen der entsprechenden Voraus
setzungen finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt. Zu weiteren rechtlichen Regelungen siehe auch Assistenzhund.
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